Die Rechtsphilosophie beschäftigt sich mit dem Recht, welches tatsächlich besteht (nämlich dem “positiven” Recht). Diese “Beschäftigung” geschieht im Sinne zweier Subdisziplinen, nämlich der Rechtsethik sowie der Rechtstheorie. Kurz gefasst: Die Rechtsphilosophie ist “Betrachter” – sie beschreibt, analysiert und wertet Rechtspraxis und Rechtsgrundsätze mit internen Kenntnissen, aber als externer Beobachter, der wiederum vorschreibende Funktion hat. In diesem Text nun kann nicht die Rechtsphilosophie vollständig “erklärt” bzw. historisch begründet werden – es werden lediglich Ansatzpunkte zur Weiterführung erwähnt.
Die Rechtsethik fragt: Hat das Recht recht?
Was ist Rechtsethik? Wie gerecht ist die zu einem bestimmten Zeitpunkt als solche vereinbarte Rechtspraxis in einer konkreten Region? Rechtsethik schlägt sich in der Rechtspolitik nieder (nämlich für Verordnungen, Satzungen und Gesetze) – ebenso ist es genau diese Disziplin, die darüber reflektiert, wie das Recht seine Anwendung in Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsurteilen gefunden hat. Die Rechtsethik ist somit Teil der Rechtsphilosophie, als dass sie das Rechtsgeschehen in den Diskurs der “gerechten Sache” einbezieht und es in diesem Sinne hinterfragt.
Die Rechtstheorie fragt: Wie funktioniert das Recht?
Rechtstheorie hingegen stellt andere Fragen, nämlich: Auf welcher gesetzlichen Grundlage bestehen und gründen sich Institutionen und Systeme eines bestimmten Rechtsgebiets? Welche Sprache verwendet man für Vorschriften sowie für Urteile? Wie gewinnt man Erkenntnisse? Welche Handlungstheorie lässt sich in Rechtstexten und -vorgängen erkennen? Rechtstheorie arbeitet der Rechtsphilosophie folglich insofern zu, als dass Nachbardisziplinen wie Mathematik, Logik, Entscheidungspsychologie, Linguistik, Politikwissenschaft, Sprachphilosophie und Philosophie generell mit Strukturen und Inhalten in die Betrachtung des Rechtsgeschehens mit einbezogen werden.
Staat, Bürger und Strafe
Die Rechtsphilosophie klärt insbesondere die Frage, inwiefern ein Staat seiner Aufgabe nachkommt, seinen Bürgern zu garantieren, dass diese im Sinne einer Gesetzgebung gerecht behandelt werden. Somit zählen zu den weiteren Themenfeldern dieser Disziplin die Frage nach der optimalen Form, nach dem Zweck und dem Sinn einer Bestrafung. Nämlich etwa: Werden Strafen primär ausgesprochen, um ähnliche Taten zu verhindern (also im Sinne der Prävention und Abschreckung), um die Gesellschaft vor dem Täter zu schützen (also im Sinne der Sicherheit) oder um die Straftäter gezielt therapeutisch zu betreuen (nämlich im Sinne der psychologischen “Besserung” bzw. “Einsicht”)?
Recht und Eigentum
Auch ist der Erwerb von Eigentum an ein Rechtssystem gebunden: So ist Freiheit, Wohlstand, Privatsphäre und die Reflexion darüber ebenfalls in den Betrachtungskontext der Rechtsphilosophie eingebunden. Denn: Niemand darf darin beschränkt werden, durch eigenes Streben und eigene Arbeit persönliches Eigentum erwirtschaften und halten zu können. Abstrakt formuliert besteht somit der Anspruch der Rechtsphilosophie darin, vor- und überstaatliche Rechte des Menschen bzw. juristischer Personen mit der Rechtspraxis einer gegebenen Zeitepoche abzugleichen und dies zu reflektieren.
Namen und Schlagworte (nur als Aufzählung gedacht)
Methoden und Fragestellung der Rechtsphilosophie haben sich – je nach konkretem historischem Rahmen – gewandelt. Wie soll sich der einzelne (als Gemeinschaftsmitglied) “richtig” verhalten? Welche Rechte und Pflichten müssen Individuen gewährt werden bzw. obliegen ihnen, damit ein soziales System funktioniert? Nicht nur der Staat spielte hier als Betrachtungspunkt eine Rolle (etwa bei Homer, Plato, Cicero u. a.), sondern auch die Kirche (Augustinus, Luther, Thomas von Aquin) – wobei in letzterem Sinne auch Konzepte der Moral ihren Niederschlag fanden. Die Gegenwart nun bezieht ebenfalls staatsphilosophische bzw. politische Überlegungen mit ein (die seinerzeit von Francis Bacon, Thomas Morus, Jacques Rousseau, Immanuel Kant u. a. geäußert wurden).
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