Im Gegensatz zur klassischen Rechtswissenschaft, in der Fragen nach der Entscheidung des Gerichts und der Urteilsfindung geht, handelt es sich bei der Rechtssoziologie vielmehr um die Fragen nach “Warum?”. Die Rechtssoziologie möchte wissen: Warum entscheiden sich die Richter gerade so und nicht anders? Warum haben die Gesetze gerade diesen Inhalt und keinen anderen?
Was ist Rechtssoziologie?
Rechtssoziologie versteht sich als Forschungszweig, der sich empirisch mit der Gesetzgebung, das heißt mit den Aktivitäten der Gerichte und Verwaltung und den rechtsbezogenen Handlungen und dem Rechtsbewusstsein von jedermann befasst. Konkret beschäftigt sich die Rechtssoziologie mit den sozialen, das heißt politischen, kulturellen und ökonomischen Entwicklung und Entstehung und der Änderung der Rechtnormen und des rechtsbezogenen Handels. Weiter beschäftigt sich die Rechtssoziologie mit den Auswirkungen sowie Funktionen des Rechts in der Gesellschaft.
Aber nicht nur die Fragestellungen der Rechtssoziologie unterscheiden sich von denen der Jurisprudenz; die Herangehensweisen zu ihrer Beantwortung sind nicht minder verschieden. Auch hier ist die Frage nach der richtigen Umsetzung äußerst umstritten. Doch bilden die Methoden der empirischen Sozialforschung, auch wenn diese so kontrovers sind, einen wesentlichen Bestandteil der Rechtssoziologie.
Insbesondere fordert die Rechtssoziologie Erkenntnisse zu Tage, die zu juristischen Überzeugungen oft im Widerspruch stehen. So kann der einfachste Fall, in dem eine bestimmte Rechtsnorm, deren Wert der Jurist beansprucht, sich in der Praxis als nichtig erweisen. Somit kann die Rechtssoziologie als Kritik des Rechts empfunden werden – auch wenn sie diese Kritik gar nicht beabsichtigt. Dieser Effekt steigert die Rechtssoziologie als Oppositionswissenschaft der Rechtwissenschaft. Folglich ist es nicht erstaunlich, dass die Rechtssoziologie von vielen Juristen mit ablehnender Haltung begegnet wird.
Juristenausbildung und Rechtssoziologie
Inzwischen ist die Rechtssoziologie ein fester Bestandteil jeder Prüfung- und Studienordnung der Juristenausbildung. Der Anspruch nach sozialwissenschaftlichen Bekräftigung der Jurisprudenz gehört seit langem zum Grundbestand aller Vorschläge für die Reform der juristischen Ausbildung. Mittlerweile hat sich die Rechtssoziologie als Lehrfach der Juristischen Fakultät durchgesetzt. Jedoch bleibt diese aus der Betrachtung der herkömmlichen Fächer ausgeschlossen. So besteht die Gefahr, dass Rechtssoziologie als selbstständiges Fach zu abstrakt und theoretisch betrieben wird. Es ist selbstverständlich, dass zu jedem annähernd bedeutendem Rechtsindividuum historische Aufklärungen gegeben werden. Ebenso wichtig ist es, ein Rechtsinstitut auf sein soziales Fundament und gesellschaftlichen Ereignisse hin zu befragen, ohne dabei die wesentlich gegenläufigen Funktionen von Soziologie und Dogmatik aus der Sichtweise zu verlieren.
Jedoch darf die Problematik eines solchen Vorhabens nicht unterschätzt werden. Man kann zwar darauf verweisen, dass die Rechtssoziologie als Wissenschaft von den Juristen bekämpft und unterdrückt sei. So ist dies nur zum Teil zutreffend. Die Problematik liegt auch in der Sache begründet. Besonders wenn die gesellschaftlichen Zusammenspiels des Rechts nur noch als Klassengegensatz betrachtet werden. Dies bezieht sich nicht nur auf das Arbeitsrecht, wo neben vielen rechtlichen Satzungen ein Interessenkonflikt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vordringt, der von manchen als Klassengegensatz aufgefasst wird, sondern auch auf viele anderen Fragen, die sich auf Geschäfts- und Vertragsbedingungen, auf den gesetzlich geschützten Inhaltskern des Eigentums, auf die Problematik der Wirtschaftskriminalität oder auf die Thematik, ob der Justizverband eine Art Klassenjustiz erschafft.
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