Die Rechtsgeschichte ist eine interdisziplinäre Wissenschaft, die die historische Entwicklung des Rechts zum Gegenstand hat. Als juristische Grundlagenwissenschaft ist sie der Geschichtswissenschaft wie auch der Rechtswissenschaft zuzuordnen und gliedert sich in drei Teile:
- die Rechtsromanistik
- die Rechtsgermanistik
- die Rechtskanonistik
Im 12. Jahrhundert wurden die Aufzeichnungen des klassisch- antiken römischen Rechts zur Grundlage der universitären Disziplinen. Um das Jahr 1500 entwickelte sich das römische Recht zum sog. Gemeinen Recht und fand Eingang in die Rechtspraxis. Bis zum Inkrafttreten der großen Kodifikationen (Code Civil 1804, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch in Österreich 1812, Schweizerisches Zivilgesetzbuch 1912) war das römische Recht keine rein historische Grundlage mehr. Als Propädeutikum für das Studium an Universitäten behielt das Römische Privatrecht seine Bedeutung. Die Rechtsromanistik untersucht darüber hinaus die antike Rechtsgeschichte wie z. B. die griechische, jüdische und ägyptische Rechtsgeschichte.
Die Entstehung der Rechtsgermanistik
Als Gegenpunkt zum römischen Recht entstand zu Beginn des 19. Jahrhunderts die Rechtsgermanistik, zum einen als nationalistische Gegenbewegung zum “fremden” römischen Recht, zum andern, um ein eigenständiges, ebenso umfassendes, heimatliches deutsches Recht zu konstruieren, das auf germanische Wurzeln zurückging. Nach der nationalsozialistischen Zeit musste sich dieser Zweig der Rechtsgeschichte in vielen Teilen neu orientieren.
Die Wissenschaft vom Kanonischen Recht ist stark von der Geschichtswissenschaft geprägt und hat daher als dritter Zweig der Rechtsgeschichte ihren Stellenwert.
Das Recht, ius, kommt aus dem Wortstamm iustitia (lat. Gerechtigkeit). Nach Ulpian (170- 223 in Rom) führt das Recht zur Gerechtigkeit, der Weg dorthin ist jedoch nicht eindeutig und muss im Einzelfall definiert werden. Ebenso unterschied Ulpian zwischen öffentlichem und privaten Recht, zwischen Völkergemeinrecht, Senatsbeschlüssen und Naturrecht.
Eine grundlegende Aufstellung alter Rechtstexte war die Corpus luris Civilis (6. Jh. unter Justitian) und galt bis ins 19. Jahrhundert auch in Teilen Deutschlands als vorherrschende Rechtsgrundlage. Der Corpus luris Civilis wurde später durch die italienischen Rechtsschulen zeitgemäß verändert. Bereits davor existierten Rechtsaufzeichnungen der Germanenreiche über Sanktionierungen bei Strafvergehen.
Im frühen Mittelalter bestanden kaum geschriebene Gesetzestexte; bis ins hohe Mittelalter wurden Zweck, Arten und Ahndung von Strafen festgelegt und vor allem vom Kirchenrecht geregelt. In dieser Zeit beschäftigten sich Scholastiker und v. a. Kanonistiker mit der Auslegung des Rechts an den Universitäten. In germanischer Rechtstradition entstanden in einzelnen deutschen Staaten Gesetzestexte wie der Sachsenspiegel als Reichsrechtsbuch, in dem Landes- und Ortsrechte, später auch Stadtrechte ihre Rechtsform erhielten. Deutsche Nationalstaaten wie Preußen wurden nach eigenem Recht durch das Allgemeine Preußische Landrecht regiert.
Einheitliches Recht in Deutschland
Erst die Reichsgründung 1871 ermöglichte ein einheitliches Recht in Deutschland; 1896 entstand das Bürgerliche Gesetzbuch, dessen Gesetze im Jahr 1900 in Kraft traten. Die Rechtsgeschichte durchlief in Deutschland eklatante Veränderungen innerhalb der politischen Geschichte, am gravierendsten im Nationalsozialismus: Verfassungsänderungen wie das Ermächtigungsgesetz, die Rassenlehre in Familien- und Erbrecht und das geplante Volksgesetzbuch stellten die Justiz in den Dienst des Staates. Die letzte große Veränderung waren die Wiedervereinigung und Rechtsvereinheitlichung.
Die Rechtsgeschichte steht zwischen den Disziplinen Geschichtswissenschaft und Rechtswissenschaft, und ihre Legitimation wird heute oft in Frage gestellt. Für viele Rechtshistoriker war lange Zeit alles Recht ein Produkt der Geschichte; doch mit den neuen Methoden und Lesarten der Geschichtswissenschaft führen viele Inhalte zu neuen Forschungsansätzen.
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