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	<description>Rechtswissenschaften erklärt</description>
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		<title>Wettbewerbsrecht im Internet</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 17:56:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsgebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Onlineshop]]></category>
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		<description><![CDATA[Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, erfahren viele Menschen tagtäglich. Wenn man ein Bild gepostet hat, an dem man nicht die Rechte besitzt, einen Film illegal aus dem Netz lädt oder beleidigenden Behauptungen in einem Forum schreibt: die möglichen Rechtsbrüche sind inzwischen nur noch schwer überschaubar. Gleiches gilt für Firmen im Internet in Sachen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2012/04/wettbewerbsrecht-300x200.jpg" alt="" title="Im Internet: Wettbewerbsrecht" width="300" height="200" class="alignleft size-medium wp-image-159" /><strong>Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, erfahren viele Menschen tagtäglich. Wenn man ein Bild gepostet hat, an dem man nicht die Rechte besitzt, einen Film illegal aus dem Netz lädt oder beleidigenden Behauptungen in einem Forum schreibt: die möglichen Rechtsbrüche sind inzwischen nur noch schwer überschaubar. Gleiches gilt für Firmen im Internet in Sachen Wettbewerbsrecht.</strong></p>
<h2>Je nachdem, wo der Betrieb ist</h2>
<p>In der <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Union" target="_blank">Europäischen Union</a> richtet sich das Wettbewerbsrecht danach, wo der Betrieb seinen Sitz hat. Man kann also von Italien aus deutsche Kunden bewerben, ohne auf die Besonderheiten des deutschen Wettbewerbsrechts zu achten, wenn die eigene Internetseite dem italienischen Wettbewerbsrecht entspricht.</p>
<p>Befindet sich der Betrieb in Deutschland, findet das Telemediengesetz (TMG) Anwendung. Danach besteht gemäß § 5 TMG eine Anbieterkennzeichnungspflicht. Gewerbliche und freiberufliche Anbieter sind aufgrund dieser Vorschrift gezwungen, ihre Internetseiten mit einem aussagekräftigen Impressum zu versehen. Zu den notwendigen Angaben im Impressum zählen Name und Anschrift sowie bei juristischen Personen zusätzlich auch die Rechtsform und die Namen der Vertretungsberechtigen &#8211; also etwa der Geschäftsführer. Weiterhin muss der Anbieter auf elektronischem Wege erreichbar sein und falls er, etwa als Arzt oder Architekt, einer Kammer angehört diese benennen. Viele Firmen haben schon Abmahnungen von einem Anwalt erhalten, weil sie gegen diese Vorschrift verstoßen haben. Zusätzlich können nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__16.html" target="_blank">§ 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG</a> Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro verhängt werden.</p>
<h2>Das müssen Betreiber von Onlineshops beachten</h2>
<p>Wenn Sie einen Onlineshop im Internet unterhalten, dann gilt für Sie die Preisangaben-Verordnung in gleicher Weise wie für den Laden um die Ecke. Probleme ergeben sich vor allem, wenn eine Preisangabe im Internet nicht den vollständigen Preis enthält und insoweit irreführend ist. Vollständig bedeutet, dass der Bruttopreis, als der Gesamtpreis einschließlich der Umsatzsteuer zu nennen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kunden ausschließlich aus anderen Unternehmen bestehen. Weiterhin sind nachvollziehbare Angaben zu Verpackungs- und Versandkosten zu machen. Diese müssen spätestens beim Absenden der Bestellung ersichtlich sein. Sonst ist die Preisangabe irreführend.</p>
<h2>Ständig in Bewegung</h2>
<p>Da das Internet in seiner heutigen Form noch keine zwei Jahrzehnte alt ist, findet noch ein reger Wandel im rechtlichen Umgang (mehr Infos dazu bei <a href="http://bbs-law.de/">http://bbs-law.de/</a>) mit ihm statt. Hier sollte man auf dem Laufenden bleiben, um keine Abmahnungen vom Anwalt für den eigenen Onlineshop zu riskieren.</p>
<p>Bildrechte: eccolo &#8211; Fotolia.com</p>
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		<title>Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 21:33:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Seminar]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dessen ordnungsgemäßen Ablauf keine Zollabgaben anfallen. Zollabgaben fallen allenfalls dann an, wenn die Waren, die nach diesem Verfahren abgefertigt wurden, in den zollrelevanten Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Gewerbetreibende und Unternehmer, die mit diesem Zollverfahren in ihrem wirtschaftlichen Alltag konfrontiert sind, können sich an der HZA [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2012/04/Zoll-300x199.jpg" alt="" title="Zoll" width="300" height="199" class="alignleft size-medium wp-image-153" /><strong>Das Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, bei dessen ordnungsgemäßen Ablauf keine Zollabgaben anfallen. Zollabgaben fallen allenfalls dann an, wenn die Waren, die nach diesem Verfahren abgefertigt wurden, in den zollrelevanten Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Gewerbetreibende und Unternehmer, die mit diesem Zollverfahren in ihrem wirtschaftlichen Alltag konfrontiert sind, können sich an der HZA Hamburger Zollakademie in Seminaren über die genauen Regularien dieses Verfahrens informieren, ohne das ihr wirtschaftliches Handeln nicht effektiv möglich wäre. </strong></p>
<h2>Arten des Verfahrens</h2>
<p>Zu dieser Abwicklungsform zählen z. B. Zollager. Hier werden (in der Regel öffentlich betrieben) in einem Warenlager unversteuerte und unverzollte Waren gelagert. Je nach Lagerbedarf können die Lager auch privat , aber zollrechtlich überwacht sein. Das Verfahren ist nicht an einen physischen Ort gebunden, sondern vordringlich auch ein Verfahrens-Terminus. Weitere Verfahren sind die Aktive und Passive Veredelung. Bei der passiven Veredelung werden Grundprodukte zollfrei ausgeführt, in einem Drittstaat veredelt, mithin z. B. weiterverarbeitet, und schließlich als Endprodukt wieder eingeführt. Dann erst werden zollrechtliche Abgaben fällig. Bei der aktiven Veredelung werden Vorprodukte zollfrei eingeführt, verarbeitet und dann in den Wirtschaftskreislauf eingeführt. Hier erfolgt im Vorwege eine zollrechtliche Genehmigung und Lizensierung. Beim Umwandlungsverfahren werden teilweise nicht einfuhrfähige Produkte zollfrei eingeführt, in einer Zollfreizone umgewandelt oder endbearbeitet und erst das Endprodukt dann einer zollrechtlichen Bewertung und einem Zollabgabeverfahren zugeführt. Hierfür gibt es unter anderem auch handelspolitische Gründe. Zum Teil werden erst die Endprodukte überhaupt im Warenkreislauf zulassungsfähig (z. B. aus Sicherheitsgründen bei technischen Geräten).<br />
Bei der Vorübergehende Verwendung werden Nichtgemeinschaftswaren nur vorübergehend in das EU-Gemeinschaftsgebiet eingeführt und sollen aus handelspolitischen Gründen aus dem zollrechtlichen Abgabeverfahren abgesondert werden. Voraussetzung ist u. a., dass diese die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Waren nicht tangieren oder zu unbedeutend sind. Beim Versandverfahren soll ein einheitliches EU-weites Zollverfahren gelten, ohne unnötige bürokratische Zollmaßnahmen der Einzelstaaten, um den Warenverkehr zu erleichtern in der EU. </p>
<h2>Ablauf nach Gesetz</h2>
<p>Die genannten Einzelverfahren erfolgen gesetzlich geregelt und unter ständiger Kontrolle der Zollvollzugsbehörden. </p>
<p>Als Unternehmer mit Kontakt zum Zollhandel sollten Sie sich bei <a href="http://www.hza-seminare.de/ "target="_blank">HZA Hamburger Zollakademie</a> in Seminaren informieren, wie Sie optimal am Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung teilnehmen, so dass Ihrem Unternehmen keine unnötigen zollrechtlichen Belastungen und Abgaben entstehen. </p>
<p>Photo von richterfoto.de</p>
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		<title>Neuerungen im Insolvenzrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 21:39:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzplanrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Neuerungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Das am 27.10.2011 vom Bundestag beschlossene &#8220;Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen&#8221; (ESUG) ist inzwischen in Kraft getreten. Es zielt insbesondere darauf ab, sanierungsfähigen Unternehmen die Fortführung zu erleichtern sowie Arbeitsplätze zu erhalten. Gläubiger werden gestärkt Gläubiger haben zukünftig die Möglichkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss bereits im Eröffnungsverfahren einzusetzen. Dies bedeutet ein Mitspracherecht bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2012/04/Insolvenz-300x200.jpg" alt="Ein Schild mit der Aufschrift: Wegen Insolvenz geschlossen" title="Neuerungen im Insolvenzrecht" width="300" height="200" class="alignleft size-medium wp-image-147" /><strong>Das am 27.10.2011 vom Bundestag beschlossene &#8220;Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen&#8221; (ESUG) ist inzwischen in Kraft getreten. Es zielt insbesondere darauf ab, sanierungsfähigen Unternehmen die Fortführung zu erleichtern sowie Arbeitsplätze zu erhalten. </strong></p>
<h3>Gläubiger werden gestärkt</h3>
<p>Gläubiger haben zukünftig die Möglichkeit, einen vorläufigen Gläubigerausschuss bereits im Eröffnungsverfahren einzusetzen. Dies bedeutet ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters sowie der Anordnung der Eigenverwaltung. Daraus resultiert eine Stärkung des Instruments der Eigenverwaltung durch den Schuldner. Das Insolvenzgericht wird dadurch gezwungen, sich wesentlich intensiver mit der Möglichkeit einer Eigenverwaltung auseinanderzusetzen. Wird die Eigenverwaltung vom Gläubigerausschuss befürwortet, soll das für das Gericht bindend sein. Vorgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses zum Insolvenzverwalter sollen unter bestimmten Voraussetzungen für das <a href="http://www.abendblatt.de/region/pinneberg/article2055521/Amtsgerichte-vor-Neuordnung-bei-Insolvenzverfahren.html" target="_blank">Insolvenzgericht</a> bindend sein. Darüber hinaus werden die Gerichte verpflichtet, ab bestimmten Unternehmensgrößen, sofern der Betrieb noch nicht eingestellt wurde, einen Gläubigerausschuss einzuberufen, der bei der Auswahl des Insolvenzverwalters ein Mitbestimmungsrecht hat. </p>
<h3>Der Schuldner bekommt einen Schutzschirm </h3>
<p>Durch die Neuregelung erhält der Schuldner bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit Gelegenheit, unter Aufsicht innerhalb von drei Monaten frei von Vollstreckungsmaßnahmen in eigener Verantwortung einen Sanierungsplan zu erarbeiten, der im Anschluss als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. In diesem Fall wird das Gericht auf Antrag verpflichtet, eine vom Schuldner vorgeschlagene Person als vorläufigen Sachwalter zu bestimmen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorläufig einzustellen oder zu untersagen. Zusätzlich darf weder ein Insolvenzverwalter eingesetzt noch dem Schuldner die Verwaltung über das Vermögen entzogen werden.</p>
<h3>Auch das Insolvenzplanrecht wurde neu geregelt</h3>
<p>Das Insolvenzplanrecht hat nicht nur in Köln und anderen Großstädten stärkere Bedeutung erhalten. Rechtsmittel gegen die Planbestätigung werden zukünftig nicht mehr das Wirksamwerden des Plans verhindern, wenn einzelne Gläubiger versuchen, diese missbräuchlich einzusetzen. Im Rahmen des Planverfahrens besteht künftig die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umzuwandeln, um die Sanierungschancen zu verbessern und Widerstände von Altgesellschaftern überwinden zu können. Weiter kann der Schuldner in Zukunft bei Forderungen, die nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn dadurch die Durchführung des Insolvenzplanes gefährdet wird. Gleichzeitig verjähren Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin geltend gemacht wurden zukünftig nach einem Jahr. Weitere Informationen zu <a href="http://www.branchenbuchsuche.de/geld-recht-in-koeln" target="_blank">Köln und Recht</a> finden Sie hier.</p>
<p>Fotografie: Markus Bormann &#8211; Fotolia</p>
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		<title>Was bringt Unternehmen ein gewerblicher Rechtsschutz?</title>
		<link>http://www.swisslawforum.ch/2012/04/was-bringt-unternehmen-ein-gewerblicher-rechtsschutz/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 21:53:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbe]]></category>
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		<description><![CDATA[Für Privatpersonen ist eine Rechtsschutzversicherung inzwischen ganz normal. Überraschenderweise setzen auch viele Unternehmen auf einen Schutz, der diesen privaten Regelungen nicht unähnlich ist. Dabei ist gerade im Internet-Zeitalter der gewerbliche Rechtsschutz von enormer Bedeutung. Was genau ist ein gewerblicher Rechtsschutz? Jedes erfolgreiche Unternehmen beginnt mit einer guten Idee. Eine Firma macht eine kreative Erfindung, welche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2012/04/Anwalt-300x200.jpg" alt="" title="Anwalt im gewerblichen Rechtsschutz" width="300" height="200" class="alignleft size-medium wp-image-141" /><strong>Für Privatpersonen ist eine Rechtsschutzversicherung inzwischen ganz normal. Überraschenderweise setzen auch viele Unternehmen auf einen Schutz, der diesen privaten Regelungen nicht unähnlich ist. Dabei ist gerade im Internet-Zeitalter der gewerbliche Rechtsschutz von enormer Bedeutung.</strong></p>
<h2>Was genau ist ein gewerblicher Rechtsschutz? </h2>
<p>Jedes erfolgreiche Unternehmen beginnt mit einer guten Idee. Eine Firma macht eine kreative Erfindung, welche die Leute anspricht und wird durch die Verkäufe reich. Freie Wirtschaft ist im Idealfall deshalb erst einmal der Wettbewerb um die besten Ideen. Die Urheber diesen Ideen melden ein Patent auf eine Erfindung an und anschließend darf niemand mehr für die Patentlaufzeit die Erfindung kopieren. Der Urheber hält das geistige Eigentum an der Erfindung sowie das Markenrecht an der Marke, unter welcher er die Erfindung verkauft. Faktisch werden die Patente jedoch dauernd verletzt. Gerade auf dem Telekommunikationsmarkt kann man dies inzwischen wöchentlich erleben. In solchen Fällen zieht der Urheber vor Gericht, um seine Interessen zu schützen. Der gewerbliche Rechtsschutz kommt für solche Streitfälle auf und sorgt dafür, dass der Urheber einer Idee weiterhin Besitzer seines geistigen Eigentums bleibt, das Markenrecht nicht verletzt wird und sich andere Firmen nicht auf diese Weise einen unfairen Vorteil im Wettbewerb verschaffen.</p>
<h2>Welche Leistungen deckt der gewerbliche Rechtsschutz ab?</h2>
<p>Gewerbliche Rechtsschutzversicherungen können nur von Firmen bzw. Selbstständigen in Anspruch genommen werden. Privatpersonen können diese nicht nutzen. Natürlich stammen eine Vielzahl der Patente der heutigen Zeit nach wie vor aus privaten Arbeitszimmern, doch die Urheber müssen sich an ihre private Versicherung halten oder ein Gewerbe anmelden, um den gewerblichen Rechtsschutz zu bekommen. Dieser erstreckt sich in heutiger Zeit nicht nur auf Deutschland, sondern auch auf die wichtigsten anderen Staaten der Welt. Denn der häufigste Ort, an dem Patente oder das Markenrecht verletzt werden, ist das Internet, sagt auch <a href="http://www.anwaltskanzlei-online.de/" target="_blank">www.anwaltskanzlei-online.de</a>. Dies zieht immer internationale Verfahren nach sich. Gewerblicher Rechtsschutz sorgt also dafür, dass man überall dort, wo man als Firma um sein geistiges Eigentum kämpfen muss, finanziell abgesichert ist. Dies schließt in der Regel die internationalen Schiedsgerichte, die von einer Vielzahl von Handelskammern eingerichtet wurden, um vor allem IT-Streitigkeiten zu schlichten, mit ein.</p>
<h2>Gewerblicher Rechtsschutz: Der Schutz der eigenen Ideen</h2>
<p>In der heutigen Zeit, in der die weltweite Wirtschaft immer enger zusammenwächst, ist die Markenrechtsverletzung der Patentdiebstahl eines der größten Probleme. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, brauchen Unternehmen einen gewerblichen Rechtsschutz, der rundum schützt.</p>
<p>Foto von: endostock &#8211; Fotolia</p>
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		<title>Bußgeldbescheid &#8211; richtig handeln und viel Ärger sparen</title>
		<link>http://www.swisslawforum.ch/2012/02/bussgeldbescheid-richtig-handeln-und-viel-aerger-sparen/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 11:39:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein Bußgeldbescheid ist für die meisten Leute sehr lästig. Doch mit einem Bußgeldbescheid ist nicht zu spaßen. Oft übersieht man diese und nach einigen Tagen flattert schon die Mahnung ins Haus. Wenn man auch diese übersieht oder vergisst diese innerhalb des festgesetzten Zeitraumes zu bezahlen kann es sehr schlimm werden. Oft fallen Mahngebühren an, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_38974928_XS-300x200.jpg" alt="Bußgeldbescheid - richtig handeln und viel Ärger sparen" title="Bußgeldbescheid " width="300" height="200" class="alignleft size-medium wp-image-133" /><br />
<h2>Ein Bußgeldbescheid ist für die meisten Leute sehr lästig.</h2>
<p><strong>Doch mit einem <a href="http://www.ra-oc.de/bussgeldbescheid/">Bußgeldbescheid</a> ist nicht zu spaßen. Oft übersieht man diese und nach einigen Tagen flattert schon die Mahnung ins Haus. Wenn man auch diese übersieht oder vergisst diese innerhalb des festgesetzten Zeitraumes zu bezahlen kann es sehr schlimm werden. Oft fallen Mahngebühren an, die die Hauptschuld noch viel höher ausfallen lässt.</strong></p>
<h2>Bußgeldbescheid – Mahngebühren</h2>
<p>So muss man nicht nur den offenen Bußgeldbetrag zahlen, sondern auch noch die Mahngebühren die auch im zweistelligen Bereich sind. Des Weiteren kann man einen Haftbefehl erhalten, wenn man die Schuld nicht bezahlt. Deshalb sollte man bei Bußgeldbescheiden immer pünktlich und so schnell wie möglich zahlen.</p>
<h2>Bußgeldbescheid prüfen</h2>
<p>Wenn ein falscher oder nicht ganz korrekter Bußgeldbescheid gesendet wird, so sollte man auch schnell den Bescheid sichten. Denn auch da gibt es eine Frist. Es ist sehr wichtig, dass man sich sofort darum kümmert, um schlimmeres aus der Welt zu schaffen. Wenn man mal im Urlaub ist oder auch anderweitig verreist ist, so sollte man sich an der bestimmten Stelle melden oder auch einen Bekannten oder Freund dort hinschicken, damit dort alles geklärt ist.</p>
<h2>Zu schnell gefahren bis zum Haftbefehl</h2>
<p>Neben den Mahngebühren und dem Haftbefehl kann es auch passieren, dass ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Auch das ist nicht sehr schön. Wie bei anderen Rechnungen auch, ist es sehr wichtig stets pünktlich und zuverlässig den offenen Betrag zu überweisen oder vor Ort bar zu bezahlen. Falls man das Geld gerade nicht parat hat, so kann man sich dort auch melden und eine Teilzahlung vereinbaren. Es gibt auch die Möglichkeit die Schuld in Raten abzuzahlen. Deshalb sollte es jedem möglich sein, seine Schuld zu zahlen.</p>
<p>Foto: Ssogras &#8211; Fotolia.com</p>
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		<title>Die Rechtsgeschichte</title>
		<link>http://www.swisslawforum.ch/2011/08/die-rechtsgeschichte/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 15:09:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsgebiete]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsgeschichte ist eine interdisziplinäre Wissenschaft, die die historische Entwicklung des Rechts zum Gegenstand hat. Als juristische Grundlagenwissenschaft ist sie der Geschichtswissenschaft wie auch der Rechtswissenschaft zuzuordnen und gliedert sich in drei Teile: die Rechtsromanistik die Rechtsgermanistik die Rechtskanonistik Im 12. Jahrhundert wurden die Aufzeichnungen des klassisch- antiken römischen Rechts zur Grundlage der universitären Disziplinen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-full wp-image-42" title="Rechtsgeschichte" src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2011/08/geschichte.jpg" alt="" width="328" height="257" /><strong>Die Rechtsgeschichte ist eine interdisziplinäre Wissenschaft, die die historische Entwicklung des Rechts zum Gegenstand hat. Als juristische Grundlagenwissenschaft ist sie der Geschichtswissenschaft wie auch der Rechtswissenschaft zuzuordnen und gliedert sich in drei Teile:</strong></p>
<ul>
<li> die Rechtsromanistik</li>
<li> die Rechtsgermanistik</li>
<li> die Rechtskanonistik</li>
</ul>
<p>Im 12. Jahrhundert wurden die Aufzeichnungen des klassisch- antiken römischen Rechts zur Grundlage der universitären Disziplinen. Um das Jahr 1500 entwickelte sich das römische Recht zum sog. Gemeinen Recht und fand Eingang in die Rechtspraxis. Bis zum Inkrafttreten der großen Kodifikationen (Code Civil 1804, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch in Österreich 1812, Schweizerisches Zivilgesetzbuch 1912) war das römische Recht keine rein historische Grundlage mehr. Als Propädeutikum für das Studium an Universitäten behielt das Römische Privatrecht seine Bedeutung. Die Rechtsromanistik untersucht darüber hinaus die antike Rechtsgeschichte wie z. B. die griechische, jüdische und ägyptische Rechtsgeschichte.</p>
<h2>Die Entstehung der Rechtsgermanistik</h2>
<p>Als Gegenpunkt zum römischen Recht entstand zu Beginn des 19. Jahrhunderts die Rechtsgermanistik, zum einen als nationalistische Gegenbewegung zum &#8220;fremden&#8221; römischen Recht, zum andern, um ein eigenständiges, ebenso umfassendes, heimatliches deutsches Recht zu konstruieren, das auf germanische Wurzeln zurückging. Nach der nationalsozialistischen Zeit musste sich dieser Zweig der Rechtsgeschichte in vielen Teilen neu orientieren.</p>
<p>Die Wissenschaft vom Kanonischen Recht ist stark von der Geschichtswissenschaft geprägt und hat daher als dritter Zweig der Rechtsgeschichte ihren Stellenwert.</p>
<p>Das Recht, ius, kommt aus dem Wortstamm iustitia (lat. Gerechtigkeit). Nach Ulpian (170- 223 in Rom) führt das Recht zur Gerechtigkeit, der Weg dorthin ist jedoch nicht eindeutig und muss im Einzelfall definiert werden. Ebenso unterschied Ulpian zwischen öffentlichem und privaten Recht, zwischen Völkergemeinrecht, Senatsbeschlüssen und Naturrecht.<br />
Eine grundlegende Aufstellung alter Rechtstexte war die Corpus luris Civilis (6. Jh. unter Justitian) und galt bis ins 19. Jahrhundert auch in Teilen Deutschlands als vorherrschende Rechtsgrundlage. Der Corpus luris Civilis wurde später durch die italienischen Rechtsschulen zeitgemäß verändert. Bereits davor existierten Rechtsaufzeichnungen der Germanenreiche über Sanktionierungen bei Strafvergehen.</p>
<p>Im frühen Mittelalter bestanden kaum geschriebene Gesetzestexte; bis ins hohe Mittelalter wurden Zweck, Arten und Ahndung von Strafen festgelegt und vor allem vom Kirchenrecht geregelt. In dieser Zeit beschäftigten sich Scholastiker und v. a. Kanonistiker mit der Auslegung des Rechts an den Universitäten. In germanischer Rechtstradition entstanden in einzelnen deutschen Staaten Gesetzestexte wie der Sachsenspiegel als Reichsrechtsbuch, in dem Landes- und Ortsrechte, später auch Stadtrechte ihre Rechtsform erhielten. Deutsche Nationalstaaten wie Preußen wurden nach eigenem Recht durch das Allgemeine Preußische Landrecht regiert.</p>
<h2>Einheitliches Recht in Deutschland</h2>
<p>Erst die Reichsgründung 1871 ermöglichte ein einheitliches Recht in Deutschland; 1896 entstand das Bürgerliche Gesetzbuch, dessen Gesetze im Jahr 1900 in Kraft traten. Die Rechtsgeschichte durchlief in Deutschland eklatante Veränderungen innerhalb der politischen Geschichte, am gravierendsten im Nationalsozialismus: Verfassungsänderungen wie das Ermächtigungsgesetz, die Rassenlehre in Familien- und Erbrecht und das geplante Volksgesetzbuch stellten die Justiz in den Dienst des Staates. Die letzte große Veränderung waren die Wiedervereinigung und Rechtsvereinheitlichung.</p>
<p>Die Rechtsgeschichte steht zwischen den Disziplinen Geschichtswissenschaft und Rechtswissenschaft, und ihre Legitimation wird heute oft in Frage gestellt. Für viele Rechtshistoriker war lange Zeit alles Recht ein Produkt der Geschichte; doch mit den neuen Methoden und Lesarten der Geschichtswissenschaft führen viele Inhalte zu neuen Forschungsansätzen.</p>
<p>Bildquelle: H.D.Volz – Fotolia</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Der Beruf des Rechtsanwaltes</title>
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		<pubDate>Sat, 06 Aug 2011 15:08:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das komplizierte und umfassende deutsche Recht hält die Ordnung in unserer Gesellschaft aufrecht und soll für ein gutes Zusammenleben der Bevölkerung sorgen. Doch es braucht eine Reihe wichtiger Professionen um die Gesetze nicht nur auf dem Papier erscheinen zu lassen, sondern sie tatsächlich anzuwenden und jeden Menschen zu seinem Recht kommen zu lassen. Eine von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2011/08/beruf2.jpg" alt="" title="Beruf Rechtsanwalt" width="250" height="375" class="alignleft size-full wp-image-54" /><strong>Das komplizierte und umfassende deutsche Recht hält die Ordnung in unserer Gesellschaft aufrecht und soll für ein gutes Zusammenleben der Bevölkerung sorgen. Doch es braucht eine Reihe wichtiger Professionen um die Gesetze nicht nur auf dem Papier erscheinen zu lassen, sondern sie tatsächlich anzuwenden und jeden Menschen zu seinem Recht kommen zu lassen. Eine von ihnen ist der Beruf des Rechtsanwaltes. </strong></p>
<h2>Einsatzbereich eines Rechtsanwaltes</h2>
<p>Gerade weil das Rechtssystem so komplex ist, braucht der Normalbürger in verschiedenen Fällen die Hilfestellung eines Rechtsanwaltes, um darüber aufgeklärt zu werden, welche Rechtsansprüche er überhaupt besitzt, welche Erfolgschancen daraus erwachsen und welche Kosten im Falle eines Rechtsstreites entstehen könnten. Über diese reine Rechtsberatung hinaus aber ist die Haupttätigkeit die Vertretung des Mandanten in konkreten Rechtsfällen. Dabei darf der Rechtsanwalt grundsätzlich für jeden arbeiten, es sei denn er hat in derselben Angelegenheit schon für die Gegenseite gearbeitet. Die Vertretung kann in Fällen der Klage gegen eine andere Person oder Organisation geschehen, aber auch durch Verteidigung des Angeklagten. Dabei übernimmt der Rechtsanwalt in Absprache mit seinem Mandanten sämtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite und den Behörden. Die klassische Rolle als Verteidiger nimmt der Rechtsanwalt bei Strafverhandlungen ein, bei denen der Staatsanwalt als Ankläger fungiert. Immer dann, wenn eine Verhandlung vor einem Landgericht oder einem höheren Gericht stattfindet, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich und wird notfalls durch einen Pflichtverteidiger sichergestellt.</p>
<h2>Voraussetzungen für die Eignung zum Rechtsanwalt</h2>
<p>Der Rechtsanwalt ist der häufigste Beruf, den ein Student der Rechtswissenschaften nach seinem Studium aufnimmt. Zurzeit gibt es deutlich über 100.000 Jurastudenten in Deutschland und etwa ebenso viele Rechtsanwälte. Um sich bei dieser Fülle an Konkurrenten also durchsetzen zu können, muss man einerseits für den Beruf geschaffen sein, sich andererseits aber auch durch Fleiß und viel praktische Erfahrung das notwendige Handwerkszeug aneignen. Gute Rechtsanwälte kennen sich in ihrem Fachgebiet aber nicht unbedingt durch die stupide Aneignung der Paragraphen gut aus. Sie müssen freilich alle wichtigen allgemeinen Gesetze und Verordnungen kennen und sich außerdem regelmäßig über aktuelle Urteile und Veränderungen der Rechtslage informieren. Mindestens genauso wichtig sind aber die Erfahrungen bei der Anwendung der Gesetze, denn jeder neue Fall ist speziell und damit eine neue Herausforderung. Ein guter Anwalt sollte daher schnell ein Gespür dafür entwickeln, wie er seinem Klienten in dessen konkreter Situation beistehen kann und auf welche Rechtsgrundlagen er in den unterschiedlichen Situationen zurückgreifen kann. Außerdem sollte er sich natürlich gut mündlich und schriftlich ausdrücken können, denn er muss einerseits seine Position vor anderen Rechtsorganen klar darlegen können und andererseits seinen Klienten eine gut verständliche Rechtsberatung geben.</p>
<h2>Rechtsform und Vergütung</h2>
<p>Der Rechtsanwalt ist ein Freiberufler. Er ist selbstständig und eigenverantwortlich tätig, zählt aber nicht zu den Unternehmern und unterliegt somit auch nicht der Gewerbesteuer. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die grundsätzlichen Festbeträge und Stundensätze, die dem Anwalt für seine Tätigkeit zustehen. Allerdings sind in einem gewissen Rahmen auch individuelle Vereinbarungen bei der Gebührenfestlegung zwischen Anwalt und Mandanten möglich. Abgesehen von einigen eng gesteckten Ausnahmen ist eine erfolgsabhängige Bezahlung wie in den USA, z.B. in Form von Anteilen aus der Streitsumme nicht zulässig.</p>
<p>Bildquelle: Gina Sanders &#8211; Fotolia.com</p>
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		<title>Die Rechtssoziologie</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Jul 2011 15:20:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Gegensatz zur klassischen Rechtswissenschaft, in der Fragen nach der Entscheidung des Gerichts und der Urteilsfindung geht, handelt es sich bei der Rechtssoziologie vielmehr um die Fragen nach &#8220;Warum?&#8221;. Die Rechtssoziologie möchte wissen: Warum entscheiden sich die Richter gerade so und nicht anders? Warum haben die Gesetze gerade diesen Inhalt und keinen anderen? Was ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2011/07/Rechtssoziologie.jpg" alt="" title="Rechtssoziologie" width="300" height="225" class="alignleft size-full wp-image-50" /><strong>Im Gegensatz zur klassischen Rechtswissenschaft, in der Fragen nach der Entscheidung des Gerichts und der Urteilsfindung geht, handelt es sich bei der Rechtssoziologie vielmehr um die Fragen nach &#8220;Warum?&#8221;. Die Rechtssoziologie möchte wissen: Warum entscheiden sich die Richter gerade so und nicht anders? Warum haben die Gesetze gerade diesen Inhalt und keinen anderen? </strong></p>
<h2>Was ist Rechtssoziologie?</h2>
<p>Rechtssoziologie versteht sich als Forschungszweig, der sich empirisch mit der Gesetzgebung, das heißt mit den Aktivitäten der Gerichte und Verwaltung und den rechtsbezogenen Handlungen und dem Rechtsbewusstsein von jedermann befasst. Konkret beschäftigt sich die Rechtssoziologie mit den sozialen, das heißt politischen, kulturellen und ökonomischen Entwicklung und Entstehung und der Änderung der Rechtnormen und des rechtsbezogenen Handels. Weiter beschäftigt sich die Rechtssoziologie mit den Auswirkungen sowie Funktionen des Rechts in der Gesellschaft.</p>
<p>Aber nicht nur die Fragestellungen der Rechtssoziologie unterscheiden sich von denen der Jurisprudenz; die Herangehensweisen zu ihrer Beantwortung sind nicht minder verschieden. Auch hier ist die Frage nach der richtigen Umsetzung äußerst umstritten. Doch bilden die Methoden der empirischen Sozialforschung, auch wenn diese so kontrovers sind, einen wesentlichen Bestandteil der Rechtssoziologie.</p>
<p>Insbesondere fordert die Rechtssoziologie Erkenntnisse zu Tage, die zu juristischen Überzeugungen oft im Widerspruch stehen. So kann der einfachste Fall, in dem eine bestimmte Rechtsnorm, deren Wert der Jurist beansprucht, sich in der Praxis als nichtig erweisen. Somit kann die Rechtssoziologie als Kritik des Rechts empfunden werden &#8211; auch wenn sie diese Kritik gar nicht beabsichtigt. Dieser Effekt steigert die Rechtssoziologie als Oppositionswissenschaft der Rechtwissenschaft. Folglich ist es nicht erstaunlich, dass die Rechtssoziologie von vielen Juristen mit ablehnender Haltung begegnet wird.</p>
<h2>Juristenausbildung und Rechtssoziologie</h2>
<p>Inzwischen ist die Rechtssoziologie ein fester Bestandteil jeder Prüfung- und Studienordnung der Juristenausbildung. Der Anspruch nach sozialwissenschaftlichen Bekräftigung der Jurisprudenz gehört seit langem zum Grundbestand aller Vorschläge für die Reform der juristischen Ausbildung. Mittlerweile hat sich die Rechtssoziologie als Lehrfach der Juristischen Fakultät durchgesetzt. Jedoch bleibt diese aus der Betrachtung der herkömmlichen Fächer ausgeschlossen. So besteht die Gefahr, dass Rechtssoziologie als selbstständiges Fach zu abstrakt und theoretisch betrieben wird. Es ist selbstverständlich, dass zu jedem annähernd bedeutendem Rechtsindividuum historische Aufklärungen gegeben werden. Ebenso wichtig ist es, ein Rechtsinstitut auf sein soziales Fundament und gesellschaftlichen Ereignisse hin zu befragen, ohne dabei die wesentlich gegenläufigen Funktionen von Soziologie und Dogmatik aus der Sichtweise zu verlieren.</p>
<p>Jedoch darf die Problematik eines solchen Vorhabens nicht unterschätzt werden. Man kann zwar darauf verweisen, dass die Rechtssoziologie als Wissenschaft von den Juristen bekämpft und unterdrückt sei. So ist dies nur zum Teil zutreffend. Die Problematik liegt auch in der Sache begründet. Besonders wenn die gesellschaftlichen Zusammenspiels des Rechts nur noch als Klassengegensatz betrachtet werden. Dies bezieht sich nicht nur auf das Arbeitsrecht, wo neben vielen rechtlichen Satzungen ein Interessenkonflikt von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vordringt, der von manchen als Klassengegensatz aufgefasst wird, sondern auch auf viele anderen Fragen, die sich auf Geschäfts- und Vertragsbedingungen, auf den gesetzlich geschützten Inhaltskern des Eigentums, auf die Problematik der Wirtschaftskriminalität oder auf die Thematik, ob der Justizverband eine Art Klassenjustiz erschafft.</p>
<p>Bildquelle: Haramis Kalfar – Fotolia.com</p>
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		<title>Die Rechtsphilosophie</title>
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		<pubDate>Sat, 23 Jul 2011 15:16:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Rechtsphilosophie beschäftigt sich mit dem Recht, welches tatsächlich besteht (nämlich dem &#8220;positiven&#8221; Recht). Diese &#8220;Beschäftigung&#8221; geschieht im Sinne zweier Subdisziplinen, nämlich der Rechtsethik sowie der Rechtstheorie. Kurz gefasst: Die Rechtsphilosophie ist &#8220;Betrachter&#8221; &#8211; sie beschreibt, analysiert und wertet Rechtspraxis und Rechtsgrundsätze mit internen Kenntnissen, aber als externer Beobachter, der wiederum vorschreibende Funktion hat. In [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2011/07/Sokrates-300x200.jpg" alt="Sokrates" title="Die Rechtsphilosophie" width="300" height="200" class="alignleft size-medium wp-image-129" /><strong>Die Rechtsphilosophie beschäftigt sich mit dem Recht, welches tatsächlich besteht (nämlich dem &#8220;positiven&#8221; Recht). Diese &#8220;Beschäftigung&#8221; geschieht im Sinne zweier Subdisziplinen, nämlich der Rechtsethik sowie der Rechtstheorie. Kurz gefasst: Die Rechtsphilosophie ist &#8220;Betrachter&#8221; &#8211; sie beschreibt, analysiert und wertet Rechtspraxis und Rechtsgrundsätze mit internen Kenntnissen, aber als externer Beobachter, der wiederum vorschreibende Funktion hat. In diesem Text nun kann nicht die Rechtsphilosophie vollständig &#8220;erklärt&#8221; bzw. historisch begründet werden &#8211; es werden lediglich Ansatzpunkte zur Weiterführung erwähnt. </strong></p>
<h2>Die Rechtsethik fragt: Hat das Recht recht?</h2>
<p>Was ist Rechtsethik? Wie gerecht ist die zu einem bestimmten Zeitpunkt als solche vereinbarte Rechtspraxis in einer konkreten Region? Rechtsethik schlägt sich in der Rechtspolitik nieder (nämlich für Verordnungen, Satzungen und Gesetze) &#8211; ebenso ist es genau diese Disziplin, die darüber reflektiert, wie das Recht seine Anwendung in Verwaltungsentscheidungen und Gerichtsurteilen gefunden hat. Die Rechtsethik ist somit Teil der Rechtsphilosophie, als dass sie das Rechtsgeschehen in den Diskurs der &#8220;gerechten Sache&#8221; einbezieht und es in diesem Sinne hinterfragt.</p>
<h2>Die Rechtstheorie fragt: Wie funktioniert das Recht?</h2>
<p>Rechtstheorie hingegen stellt andere Fragen, nämlich: Auf welcher gesetzlichen Grundlage bestehen und gründen sich Institutionen und Systeme eines bestimmten Rechtsgebiets? Welche Sprache verwendet man für Vorschriften sowie für Urteile? Wie gewinnt man Erkenntnisse? Welche Handlungstheorie lässt sich in Rechtstexten und -vorgängen erkennen? Rechtstheorie arbeitet der Rechtsphilosophie folglich insofern zu, als dass Nachbardisziplinen wie Mathematik, Logik, Entscheidungspsychologie, Linguistik, Politikwissenschaft, Sprachphilosophie und Philosophie generell mit Strukturen und Inhalten in die Betrachtung des Rechtsgeschehens mit einbezogen werden.</p>
<h2>Staat, Bürger und Strafe</h2>
<p>Die Rechtsphilosophie klärt insbesondere die Frage, inwiefern ein Staat seiner Aufgabe nachkommt, seinen Bürgern zu garantieren, dass diese im Sinne einer Gesetzgebung gerecht behandelt werden. Somit zählen zu den weiteren Themenfeldern dieser Disziplin die Frage nach der optimalen Form, nach dem Zweck und dem Sinn einer Bestrafung. Nämlich etwa: Werden Strafen primär ausgesprochen, um ähnliche Taten zu verhindern (also im Sinne der Prävention und Abschreckung), um die Gesellschaft vor dem Täter zu schützen (also im Sinne der Sicherheit) oder um die Straftäter gezielt therapeutisch zu betreuen (nämlich im Sinne der psychologischen &#8220;Besserung&#8221; bzw. &#8220;Einsicht&#8221;)?</p>
<h2>Recht und Eigentum</h2>
<p>Auch ist der Erwerb von Eigentum an ein Rechtssystem gebunden: So ist Freiheit, Wohlstand, Privatsphäre und die Reflexion darüber ebenfalls in den Betrachtungskontext der Rechtsphilosophie eingebunden. Denn: Niemand darf darin beschränkt werden, durch eigenes Streben und eigene Arbeit persönliches Eigentum erwirtschaften und halten zu können. Abstrakt formuliert besteht somit der Anspruch der Rechtsphilosophie darin, vor- und überstaatliche Rechte des Menschen bzw. juristischer Personen mit der Rechtspraxis einer gegebenen Zeitepoche abzugleichen und dies zu reflektieren.</p>
<h2>Namen und Schlagworte (nur als Aufzählung gedacht)</h2>
<p>Methoden und Fragestellung der Rechtsphilosophie haben sich &#8211; je nach konkretem historischem Rahmen &#8211; gewandelt. Wie soll sich der einzelne (als Gemeinschaftsmitglied) &#8220;richtig&#8221; verhalten? Welche Rechte und Pflichten müssen Individuen gewährt werden bzw. obliegen ihnen, damit ein soziales System funktioniert? Nicht nur der Staat spielte hier als Betrachtungspunkt eine Rolle (etwa bei Homer, Plato, Cicero u. a.), sondern auch die Kirche (Augustinus, Luther, Thomas von Aquin) &#8211; wobei in letzterem Sinne auch Konzepte der Moral ihren Niederschlag fanden. Die Gegenwart nun bezieht ebenfalls staatsphilosophische bzw. politische Überlegungen mit ein (die seinerzeit von Francis Bacon, Thomas Morus, Jacques Rousseau, Immanuel Kant u. a. geäußert wurden).</p>
<p>Bildquelle: Brigida Soriano &#8211; Fotolia.com</p>
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		<title>Das Strafrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 14:05:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>schmidt</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wesentlicher Bestandteil einer jeden Gesellschaft ist ein bestehendes Strafrecht. In Deutschland erfolgt die Ahndung etwaiger Verstöße auf Grund eines öffentlichen Interesses und wird durch das Strafgesetzbuch (StGB) und einigen speziellen Gesetzestexten geregelt. Im Gegensatz zum Zivilverfahren, ist im Strafverfahren der Staat Ankläger und wird im Verfahren vom Staatsanwalt vertreten. Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img src="http://www.swisslawforum.ch/wp-content/uploads/2011/07/strafrecht.jpg" alt="" title="Strafrecht" width="300" height="212" class="alignleft size-full wp-image-48" /><strong>Wesentlicher Bestandteil einer jeden Gesellschaft ist ein bestehendes Strafrecht. In Deutschland erfolgt die Ahndung etwaiger Verstöße auf Grund eines öffentlichen Interesses und wird durch das Strafgesetzbuch (StGB) und einigen speziellen Gesetzestexten geregelt. Im Gegensatz zum Zivilverfahren, ist im Strafverfahren der Staat Ankläger und wird im Verfahren vom Staatsanwalt vertreten.</strong></p>
<h2>Das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung</h2>
<p>Das Strafrecht dient dazu, den Rechtsfrieden einer Gemeinschaft zu erhalten. Menschen, die von den festgelegten Werten der Gesellschaft abweichen, werden auf diesem Weg zur Rechenschaft gezogen, die Schwere des jeweiligen Verbrechens beurteilt und es erfolgen staatlich sanktionierte Maßnahmen zur Strafverhängung und Strafvollziehung. Das deutsche Strafrecht sieht vor, dass eine Straftat nur dann vorliegt, wenn eine Tat dem gültigen Gesetz widerspricht und zudem vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit einen Rechtfertigungsgrund vorzubringen. So kann eine Körperverletzung im Falle einer Notwehrhandlung auch straffrei bleiben. Außerdem verlangt das Strafrecht die schuldhafte Ausführung, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Deshalb können psychisch kranke Menschen unter Umständen als vermindert schuldfähig oder sogar schuldunfähig eingestuft werden. In diesen Fällen können dann nur Maßnahmen zur Besserung (Therapie) oder Sicherungsverwahrungen zum Schutz der Allgemeinheit ausgesprochen werden.</p>
<h2>Verschiedene Täterprofile und Straftaten</h2>
<p>In Deutschland wird im Strafrecht zudem unterschieden, welche Position der jeweilige Täter bei der Ausübung des Verbrechens eingenommen hat. Es gibt unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter und Mittäter. Die jeweilige Bestrafung hängt von dieser Einstufung maßgeblich ab. Ferner sind auch entfernt involvierte Täter, wegen Anstiftung oder Beihilfe, anklagbar. Bei Fahrlässigkeitsdelikten gibt es nur die Täterschaft.</p>
<p>Folgende Verbrechen gegen Personen werden unter andrem vom Strafgesetz geahndet: Totschlag, Mord, fahrlässige Tötung, (gefährliche oder schwere) Körperverletzung (mit oder ohne Todesfolge), Freiheitsberaubung, Nötigung und Beleidigung. Doch auch der Besitz der Bundesbürger ist durch das Strafgesetz geschützt und kann bei Verletzung geahndet werden. Hier unterscheidet man vorrangig zwischen Sachbeschädigung, Diebstahl, Betrug, Raub, Untreue, Hehlerei, Erpressung oder Unterschlagung.</p>
<h2>Sinn und Ziel einer Verurteilung</h2>
<p>Vorrangig soll jede Ahndung eines strafrechtlichen Delikts präventive Wirkung auf etwaige Nachahmer ausüben und verdeutlichen, dass die Gesellschaft bestimmte negativ gewertete Verhaltensmuster nicht ohne entsprechende Reaktion toleriert. Die Schuld des Täters wird durch eine ergangene Strafe abgegolten und soll ihn zusätzlich auch resozialisieren und von einer erneuten Straftat abschrecken. Wichtig ist auch das Vertrauen der Gesellschaft in das Rechtssystem und seine Beständigkeit, sowie die Demonstration der notwendigen Durchsetzungskraft. Der Schutz der Allgemeinheit ist auf Grund der Rechtslage &#8211; wenn überhaupt &#8211; als nachrangiges Vollzugsziel zu sehen.<br />
Unterschieden wird zwischen Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheitsstrafen, Nebenstrafen werden mit Geldstrafe in Form von Tagessätzen geahndet. Sinn einer Geldstrafe liegt, im Gegensatz zur Freiheitsstrafe, in dem hierdurch entstehenden zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Ein Tagessatz soll dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag entsprechen und kann zwischen einem und dreißigtausend Euro liegen. Bestehende Unterhaltspflichten werden berücksichtigt und durch den großen Rahmen der Tagessätze wird den wirtschaftlichen Verhältnissen der Täter Rechnung getragen. Unter Umständen können Geldstrafen aber auch in stundenweise gemeinnützige Arbeit gewandelt werden, wenn der Täter am Existenzminimum lebt oder überhaupt kein Einkommen hat. Werden Geldstrafe oder Arbeitsleistungen nicht erbracht, erfolgt im Gegenzug jedoch unweigerlich eine Inhaftierung.</p>
<p>Bildquelle: rcx – Fotolia.com</p>
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